Fristenhemmung
Wie bereits berichtet sind auch verschiedene arbeitsrechtliche Fristen gehemmt:
Immer häufiger stellt sich nun die Frage, was passiert, wenn diese Fristenhemmungen auslaufen, aber eine „2. Corona-Welle“ kommt.
Es ist anzunehmen, dass die Politik wieder kurzfristig mit Anlassgesetzgebung reagieren wird. Dies bleibt abzuwarten.
Betriebsratswahl
Was die Verlängerung der Tätigkeitsperiode des Betriebsrates betrifft (siehe oben verlinkten Artikel), gibt es bereits eine Verordnungsermächtigung.
§ 170 (1) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt bereits jetzt (in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020):
Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
Verlängerung der Tätigkeitsdauer
Das könnte zu kurz sein. Das Gesetz sieht daher bereits eine – sehr eingeschränkte – Verordnungsermächtigung vor (§ 164 (34) ArbVG):
Dem § 264 ArbVG wurde folgender Abs. 34 angefügt:
„[...] Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 170 Abs. 1 festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Betriebsversammlung
Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass auch Betriebsversammlungen und Betriebsratswahlen nur dann stattfinden sollen, wenn dies für alle Beteiligten gefahrlos möglich ist.
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).
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Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
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