Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund zweier Anträge (G416/2017 und G298/2017) die Prüfung nur der Definition des “Ausländers” in § 2 (7) TGVG jeweils die inhaltliche Prüfung abgelehnt, weil die Anträge zu eng gefasst waren. Einmal betraf es eine GmbH, einmal einen Verein.

Das Tiroler Landesverwaltungsgericht hat in seinem Antrag ausgeführt:

Den Gesellschaften mit Sitz in der EU gegenüber “seien Gesellschaften mit Sitz in Österreich benachteiligt, weil diese nach §2 Abs7 litb TGVG nur dann als Inländer gelten würden, wenn deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen nicht mindestens zur Hälfte Drittstaatsangehörigen gehörten. Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich solle nach dem TGVG abweichend von den Regelungen für EU-Gesellschaften auch die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter für die Qualifikation einer Gesellschaft als Inländer maßgeblich sein. Bei mehrheitlicher Beteiligung von Drittstaatsangehörigen (wie vorliegend) seien österreichische Gesellschaften daher im Gegensatz zu ähnlich strukturierten EU-Gesellschaften einem Genehmigungsverfahren gemäß §12 f. TGVG unterworfen.

Aus diesem Grund diskriminiere §2 Abs7 litb iVm §§3 und 12 f. TGVG Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug. Es handle sich dabei um eine Inländerdiskriminierung, die durch eine Differenzierung einer (unionsrechtskonformen) nationalen Regelung entstehe. Die dargelegte Inländerdiskriminierung sei kein Gegenstand des Unionsrechts und daher nach Art18 AEUV nicht verboten. Sie betreffe rein innerstaatliche Sachverhalte und weise keine Berührungspunkte zum Unionsrecht auf.”

Es darf daher erwartet werden, dass der VfGH – eine entsprechenden Antrag vorausgesetzt – wiederum Teile des TGVG aufheben würde.

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