Das BREXIT-Begleitgesetz liegt im Parlament. Zu regeln sind insbesondere auch arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte.
Die vollständige Bezeichnung offenbart, wie komplex die Problematik ist:
„Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Integrationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das EIRAG und das Marktordnungsgesetz 2007 geändert werden sowie ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019)“
Als Schwerpunkt wird angegeben:
„Aufnahme einer Übergangsbestimmung, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Dienstverhältnis gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG oder dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt. „
„Durch die vorliegenden Bestimmungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union in einem aufrechten Ausbildungs- oder Dienstverhältnis gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.“
Der Beschlusstext bleibt abzuwarten.