Das Thema Kündigung ist komplex und erfordert eine Beratung im Einzelfall. Hier sollen als Übersicht die wichtigsten Grundsätze dargestellt werden.

Kündigung

  • Die Kündigung bedarf keines Grundes.
    Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Es sind aber die Regelungen des Kündigungsschutzes zu beachten.
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    • Der Betriebsrat ist einzubinden
    • Kündigungen sind anfechtbar
    • Insbesondere Schwangere und begünstigte Behinderte sind kündigungsgeschützt

  • Die Fristen und Termine für Kündigungen sind im Einzelfall zu prüfen und einzuhalten.

  • Befristete Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich nicht gekündigt werden.
    Ob eine gegenteilige Vereinbarung im Arbeitsvertrag wirksam ist, ist im Einzelfall anhand der Kriterien der Judikatur zu prüfen.

  • Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die dem Vertragspartner – nachweislich – zukommen muss.

  • Eine Kündigung ist grundsätzlich auch im Krankenstand des Mitarbeiters möglich.
    Unzulässig ist aber die Kündigung wegen des Krankenstandes – unabhängig davon, ob es sich um eine Corona-Erkrankung oder eine andere Krankheit handelt.

  • Eine größere Anzahl von Kündigungen („Massenkündigung“) ist über das sog Frühwarnsystem beim AMS anzumelden.
    • Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Arbeitskräften
    • Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Arbeitskräften
    • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Arbeitskräften
    • ab 5 Arbeitskräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahme: Saisonbetriebe

Entlassung

Von der Kündigung zu unterscheiden ist die Entlassung (durch den Arbeitgeber) und der vorzeitige Austritt (durch den Arbeitnehmer).

  • Für eine Entlassung (Austritt) bedarf es eines wichtigen Grundes, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

  • Eine Entlassung ist eine einseitige Erklärung, die dem Vertragspartner – nachweislich – zukommen muss.

  • Eine Entlassung muss unverzüglich bei Vorliegen des Grundes ausgesprochen werden und wirkt dann sofort. Also ohne eine Frist oder einen Termin abwarten zu müssen.

Einvernehmliche Lösung

Eine einvernehmliche Lösung ist immer möglich. Allerdings besteht dann 1 Monat lang kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).

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In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht

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