Aufgrund des “2. Lockdown”, der Schutzmaßnahmenverordnung (hier zu meinem Beitrag), haben sich die Sozialpartner auf neue Rahmenbedingungen geeinigt, wie die WKT auf Ihrer Homepage verlautbart:
“Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und ihren Betrieb behördlich schließen müssen, wird es folgende Erleichterungen geben:
- Eine Unterschreitung der durchschnittlichen 30%-igen Mindestarbeitszeit wird wieder im Standardverfahren erledigt und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung der Sozialpartner. Damit wird eine rasche Bearbeitung der Anträge erleichtert.
- Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % bzw. 30 % schadet nicht.
- Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt.
Für alle Unternehmen gilt:
Für neue Kurzarbeitsprojekte wird eine rückwirkende Erstantragstellung per 1.11.2020 bis Freitag, 20.11.2020 möglich sein.Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30 % oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Dieses Änderungsbegehren ist nach Genehmigung des Erstbegehrens zu stellen und gleichzeitig ist die geänderte Sozialpartnervereinbarung samt Beilage 2 hochzuladen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.Wirtschaftliche Begründung: Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.”
Befristung
Die rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitszeiträume ab 1.10.2020 ist befristet.
Das Arbeitsministerium hat eine Infoseite eingerichtet.
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).
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Ihr Dr. Thomas Mildner
Virus-Graphik gemeinfrei