Corona Virus SARS-CoV2

Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte haben gerade in Krisenzeiten eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Insbesondere dadurch, dass sie Unternehmern, Arbeitnehmern, Bürgern dabei zur Seite stehen, ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.

Zu den Grundprinzipien jedes Rechtsstaates gehört, dass es keine Strafe ohne gesetzliche Bestimmung gibt („nulla poena sine lege“), und dass Gesetze und Verordnungen erst dann gelten, wenn sie veröffentlicht wurden. Also weder rückwirkend, noch vor ihrem Inkrafttreten.

Masken im Einzelhandel

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig darüber zu informieren, dass die Verordnung über das Tragen von Masken im Einzelhandel BGBL II 151/2020 erst ab dem 13.04.2020 gilt.

Heute, am 11.04.2020 wird daher niemand gestraft. Jedenfalls werden diese Organstrafmandate zu bekämpfen sein. Ein Organstrafmandat tritt außer Kraft, wenn der Betrag nicht gezaht wird, und es ist das normale Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Die derzeit in Geltung stehende Verordnung BGBl II 98/2020 sieht ursprünglich vor, dass bei Verrichtungen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten ist.

Die Änderung durch Verordnung BGBl I 107/2020 hat hinzugefügt:

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;“ – also 1 Meter Abstand ODER andere Maßnahmen (wie eine Schutzmaske).

Die aktuelle Fassung zum heutigen Tag – nicht jene die ab 13.04.2020 gilt – finden Sie im RIS.

Maskenpflicht in Öffis und Fahrgemeinschaften

Gleich ist die Situation in Öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier gilt die Maskenpflicht – wie übrigens auch bei privaten Fahrgemeinschaften – aufgrund der Verordnung BGBl II 148/2020 ebenfalls erst ab 13.04.2020.

Organstrafmandat

Daran ändert auch nichts, dass die Verordnung BGBl II 152/2020 über die Organstrafverfügungen bereits in Kraft ist – keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage. Die Anlage zur Verordnung legt die Höhe der Strafen fest.

Der Erlass eines Ministers kann sich immer nur an Behörden richten. Niemals an „den Einzelhandel“ oder „die Kunden“. Ein derartiger Erlass findet – und das ist gut so – keine Deckung in irgendeinem Gesetz. Er hat meines Erachtens keine Rechtsgrundlage.

So wichtig es ist, diesen Virus in seinen Auswirkungen zu bekämpfen – nicht nur die Bevölkerung hat sich an die Rechtsvorschriften zu halten, auch die Staatsorgane habe sich im Rahmen der Verfassung, der geltenden Gesetze und der in Kraft stehenden Verordnungen zu bewegen.

Die Rechtslage ist hoch komplex und ändert sich laufend. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).

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In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner

Virus-Graphik gemeinfrei

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