Das 2. COVID-19 Gesetz ist ein Sammelgesetz, das verschiedene neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze umfasst. Einige markante Änderungen werden hier aufgezeigt. Unter diesem Link ist das gesamte Gesetz abrufbar.
Corona Kurzarbeit
Seit Beginn der Krise wurde das Kurzarbeitsmodell mehrfach angepasst. Es gibt nun wieder neue Eckpunkte, und die Richtlinie des AMS liegt auch bereits vor. Das AMS stellt auch einen Rechner zur Verfügung, und verschiedene Downloads.
Die wichtigsten Eckpunkte sind:
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die AG-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.
. - Kurzarbeit ist für alle Branchen, mit und ohne Betriebsrat, für die gesamte Belegschaft oder Teile davon – nunmehr inklusive Lehrlinge – möglich.
. - Auch Geschäftsführer sind gefördert, sofern sie ASVG-versichert sind.
. - Bis 19.3.2020 eingebrachte Kurzarbeitsanträge müssen nicht nochmals mit den neuen Mustervorlagen/-vereinbarungen eingereicht werden !
. - Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1. März gestellt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.
. - Die gekürzte Normalarbeitszeit (bspw 10 %) muss im Durchrechnungszeitraum (3 + 3 Monate) gegeben sein – und kann auch eine zeitweilige “Nullbeschäftigung” am Beginn des Zeitraumes mit höherem Stundenausmaß zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden.
. - Fallen während der Kurzarbeit mehr Stunden aus, als beantragt wurde, wird dadurch die 90%-Grenze aber nicht verletzt, gebührt keine höhere Beihilfe.
. - Bei Überschreitung der vereinbarten Ausfallstunden gebührt keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein Begehren auf Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.
. - Mehrkosten ergeben sich bei Urlaub, Krankenständen (diesbezüglich laufen Verhandlungen) und Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Hier ist wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Anteilige Sonderzahlungen werden von der Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber zahlt, abgedeckt.
. - Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!
Es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.
. - Das gilt auch für Zeiten den Quarantäne des Mitarbeiters (Verhandlungen laufen). Der Dienstgeber kann nach dem Epidemiegesetz eine Entschädigung beantragen.
. - Die Kurzarbeit kann später begonnen und früher beendet werden, als im Antrag vorgesehen.
. - Es besteht eine Behaltepflicht für die Dauer eines Monats nach Beendigung der Kurzarbeit.
. - Bis 28. des auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monats ist dem AMS ein Durchführungsbericht vorzulegen, welcher jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles enthält. Auf Verlangen auch die Arbeitszeitaufzeichnungen!
. - Die Regelungen gelten auch in der Landwirtschaft für Landarbeiter der ins Bundesrecht übernommenen Landarbeitsordnungen
(§ 170 Abs 4 ArbVG).
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).
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In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.
Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
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