Corona Virus SARS-CoV2

Das 2. COVID-19 Gesetz ist ein Sammelgesetz, das verschiedene neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze umfasst. Einige markante Änderungen werden hier aufgezeigt. Unter diesem Link ist das gesamte Gesetz abrufbar.

Antrag auf Entschädigung stellen

Zusammengefasst gibt das Epidemiegesetz einen Entschädigungsanspruch, das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht. Aufgrund der rückwirkenden Änderung (mit 16.03.2020) des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 21.03.2020 läuft die 6-wöchige Antragsfrist ab 16.03.2020 !

Wie kommt es dazu?

COVID-19-MAßnahmengesetz

Das COVID-19-Maßnahmengesetz wurde erst erlassen, und wird schon novelliert. Und zwar in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise rückwirkend per 16.03.2020 – dem ursprünglichen Datum des Inkrafttretens.

Dem § 4 dieses Gesetzes wurde ein neuer Absatz 2 hinzugefügt,

„(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

Warum ist das problematisch?

Entschädigungsanspruch

Wie bereits bei der Kundmachung des COVID-19-Gesetzes berichtet enthält dieses Gesetz im Gegensatz zum Epidemiegesetz KEINEN Entschädigungsanspruch bei Betriebsschließung. Mit der dem rückwirkenden Inkrafttreten verkürzt man nun auch noch die Antragsfrist. Damit wird sich der Verfassungsgerichtshof noch befassen müssen. Jetzt gilt jedenfalls Eile, um die Antragsfrist nicht zu versäumen!

Antragsfrist

Das 2. COVID-19 Gesetz sieht wie berichtet eine weitreichende Hemmung und Unterbrechung von Fristen vor.

Für die 6-Wochen-Frist nach dem Epidemiegesetz gilt das nicht!

Verordnung des Bundesministers

Dies alles bezieht sich ausschließlich auf Verordnungen des Bundesministers über das Betretungsverbot von bestimmten Betriebsstätten.

Es bezieht sich nicht auf die Verordnungen der Landeshauptleute und der Bezirkshauptmannschaften über das Betretungsverbot für bestimmte Orte.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).

Weitere Beiträge zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.

In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht

Virus-Graphik gemeinfrei

Share on