Corona Virus SARS-CoV2

Das Corona-Virus / COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des COVID-19-Gesetzes, das verschiedenen Bereiche betrifft.

Dazu wird auf den vorangegangenen Artikel verwiesen.

Ausgangssperre

Im Wesentlichen enthält das COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnungsermächtigung für eine – mehr oder weniger umfassende – Ausgangssperre. Die Verordnung kann vom Bundesminister, vom Landeshauptmann oder von der BH erlassen werden.

Diese Verordnungen bleiben abzuwarten und kann daher derzeit nur der Beschlusstext im Nationalrat evaluiert werden. Dazu dient der Bericht des Budgetausschusses als Basis (hier finden Sie den Pressetext dazu).

Betreten von Betriebsstätten

Das Betreten von Betriebsstätten kann durch Verordnung gänzlich untersagt werden, oder auf eine bestimmte Personenanzahl reduziert werden.

Nach dem Bericht des Budgetausschusses können bestimmte Gruppen von Unternehmen vom Verbot ausgenommen werden:

“dies betrifft insbesondere die Versorgung mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Bankdienstleistungen usw.”, so der Ausschuss.

Die Gruppe ist also offen, und sind die Verordnungen abzuwarten.

Betriebsinhaber und Mitarbeiter

Das Verbot besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen.

Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.”,
so der Ausschussbericht weiter.

Betreten von bestimmten Orten

Auch das Betreten von bestimmten Orten kann untersagt werden.

Dies können etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen sein. Diese Orte können in der Verordnung abstrakt („Kinderspielplätze“, „Sportplätze“) oder durch eine genaue
Ortsangabe (zB betreffend bestimmte konsumfreie Zonen, Ortsgebiete, Gemeinden) oder eine Kombination aus beidem (Kinderspielplätze in einem bestimmten Bundesland) umschrieben werden.“
(Ausschussbericht)

Kein Schadenersatz

Das Epidemiegesetz sieht bei Quarantänemaßnahmen einen Schadenersatz vor.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz bestimmt, dass die Regelungen des Epidemiegesetzes auf Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz keine Anwendung finden. Das kann nur so verstanden werden, dass es keinen Schadenersatzanspruch nach dem Epidemiegesetz geben soll. Der Ausschussbericht schweigt dazu.

Verwaltungsstrafe

Die Nichteinhaltung der Betretungsverbote ist mit einer Verwaltungsstrafe von EUR 3.600,00 sanktioniert.

Der Inhaber einer Betriebsstätte, der nicht für die Umsetzung des Betretungsverbotes seiner Betriebsstätte sorgt, ist mir EUR 30.000,00 (!) zu bestrafen.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).

Weitere Beiträge zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.

In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht

Virus-Graphik gemeinfrei

updated: (I) 20-03-15-14-20

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