Corona Virus SARS-CoV2

Der Corona Virus (SARS-CoV2 – der Erreger/ Covid-19 -die Erkrankung) sorgt derzeit nicht nur für gesundheitliche, sondern auch für rechtliche Probleme.

Eine Information der Ärztekammer finden Sie hier, jene der AGES hier.

Juristisch tritt damit das Epidemiegesetz in den Fokus. Es regelt, welche Krankheiten anzeigepflichtig sind. Dazu gehören alte Bekannte wie

  • Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus
  • MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“)
  • SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom)

Das Gesetz gibt dem zuständigen Minister aber auch eine Verordnungsermächtigung, um auf neue Krankheiten, wie nunmehr SARS-CoV2 reagieren zu können. Dazu ist die Verordnung in BGBL II 74/2020 ergangen.

Einen Link zum Sozialministerium finden Sie hier. Die Informationen dort sind leider derzeit nicht aktuell.

Öffentlicher Verkehr?

Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, sind gemäß dieser Verordnung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen.

Anzeigepflicht?

Zur Anzeige verpflichtet sind unter anderem

  • Arzt, Labor, Hebamme
  • der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person
  • der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person
  • der Totenbeschauer

Kosten?

Das Epidemiegesetz regelt auch die Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile aus Maßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes und die Bestreitung der Kosten.

§ 32 Epidemigesetz regelt die Vergütung für Verdienstentgang für Arbeitnehmer und Selbständige. Voraussetzung ist jeweils, dass eine behördliche Maßnahme Grund für den Verdienstentgang ist. Also nicht eine freiwillige, arbeitgeberseitige Vorsichtsmaßnahme.

Entgeltfortzahlung?

Ohne eine behördliche Maßnahme bleibt es bei der Arbeitspflicht des Dienstnehmers und der Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers.

Wenn eine behördliche Maßnahme (Quarantäne) den Arbeitnehmer daran hindert, seiner Arbeit nachzugehen, hat der Arbeitgeber das Entgelt zwar fortzuzahlen, kann aber binnen 6 Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen die Erstattung bei der Behörde beantragen. Der Vergütungsanspruch des Dienstnehmers geht also mit der Entgeltfortzahlung auf den Dienstgeber über.

Behördliche Betriebsschließung?

Gilt die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers auch bei einer behördlichen Betriebsschließung?
Das ist höchst fraglich, weil sich dadurch kein “betriebstypisches Risiko” verwirklicht. Hier ist jeder Einzelfall genau zu prüfen.

Eine behördliche Betriebsschließung ist grundsätzlich zulässig, wenn “wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen
(§ 20 Abs 3 Epidemiegesetz).

Homeoffice?

Als Vorsichtsmaßnahme kommt eine Home-Office-Lösung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass es dazu einer Vereinbarung bedarf, wenn dies im Dienstvertrag noch nicht vorgesehen ist. Homeoffice kann nicht einseitig vom Dienstgeber angeordnet werden, oder vom Mitarbeiter erklärt werden.

Darüber hinaus sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen, und das Arbeitnehmerschutzgesetz (Stichwort “Bildschirmarbeitsplatz”) zu berücksichtigen.

Für eine Beratung zu Risiken und Nebenwirkungen auf juristischer Ebene steht meine Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).

Weitere Beiträge zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.

In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht

Virus-Graphik gemeinfrei

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