Der Gesetzgeber hat mit Art 3 des Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012 den § 9a UWG mit 12. Jänner 2013 aufgehoben. Dies in Folge des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-540/08 vom 9. November 2010 („Fußballer des Jahres“). Diese Rsp des EuGH wird die Aufhebung weiterer „Per se“-Verbote des österreichischen Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb zur Folge haben. (Siehe dazu die Aufhebung des § 30 UWG mit der Novelle 2015 sowie die Änderung des § 57 GewO 1994).

Auch nach der Aufhebung des Zugabenverbotes sind vergleichbare Sachverhalte nun nach den allgemeinen Bestimmungen des UWG, insbesondere im Lichte der §§ 1, 1a, 2, 2a UWG zu beurteilen. Mit dieser Maßgabe ist die zu § 9a UWG ergangene Rechtsprechung auch weiterhin nützlich und ein Grundverständnis für die nunmehr aufgehobene Bestimmung notwendig.

Siehe dazu auch:

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