Die Besprechung der Entscheidung OGH 16 OK 6/14i von RA Dr. Thomas Mildner ist in der ÖBl 2015/27, 126 unter dem Schlagwort – Ediktsdatei II erschienen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht über die Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein angemeldeter Zusammenschluss nicht untersagt wurde, abgesprochen. Die Antragsgegnerin hatte weitgehende Streichungen beantragt, die Antragstellerin sich gegen den Großteil der gewünschten Streichungen mit der Begründung ausgesprochen, dass es sich dabei nicht um Geschäftsgeheimnisse handle. Der Bundeskartellanwalt schloss sich der Stellungnahme der Antragstellerin an.
Das Erstgericht verfügte die weitgehende Veröffentlichung seiner Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, mit dem diese die Aufhebung des Beschlusses des Kartellgerichts und Rückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht, in eventu die Veröffentlichung unter Berücksichtigung der von der Rekurswerberin beantragten Streichungen, erreichen will.
Der OGH als Kartellobergericht hat dem Rekurs nicht Folge gegeben:
Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Nach diesen ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben – durchaus zulässig und wird nur im Hinblick auf den Aufwand der Übersetzung in sämtlichen Sprachen der EU und die damit einhergehende Verzögerung der Veröffentlichung in dieser Form nicht mehr wahrgenommen, aus Gründen also, die innerstaatlich nicht zum Tragen kommen.
Die Veröffentlichung einer Entscheidung setzt – wie jene nach § 25 UWG oder § 85 UrhG – eine Sachentscheidung voraus. Eine solche liegt hier vor. Die Unschuldsvermutung verbietet jede ausdrückliche Feststellung einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (16 Ok 14/13 mwN).
Die Entscheidung 16 OK 6/14i zum Umfang der Veröffentlichung einer Entscheidung über die Nichtuntersagung eines Zusammenschlusses reiht sich sohin nahtlos an die bisherige Rechtsprechung.
Hier finden Sie das PDF des Beitrags.
Weitere Veröffentlichungen finden Sie unter dem Menüpunkt Publikationen.