Alljährlich wird per Verordnung festgelegt, wie viele Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten im Tourismus und in der Landwirtschaft arbeiten dürfen.
Die VO BGBl. II Nr. 407/2019 gilt für das Jahr 2020 und legt für Tirol 331 Saisonarbeitskräfte und 5 Erntehelfer fest.