Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung 9ObA 36/17k mit der Frage zu befassen, ob der Dienstgeber nach einer GPLA-Prüfung (gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) die Sozialversicherungsbeiträge, die er auch für den Dienstnehmern nachzuzahlen hat, vom Dienstnehmer zurückzufordern kann.
Zusammengefasst hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen des ASVG über die Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 2 und jene des § 61 ASVG hinausgehend nicht zulässt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber für die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers Beitragsschuldner ist. Anders ist dies bei der Lohnsteuer.