Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ausgesprochen, dass grundsätzlich der Grenzverlauf in der Natur ausschlaggebend ist (8Ob143/15k). Anders ist das, wenn das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist.
Im gegenständlichen Verfahren hatte der Kläger in zwei Instanzen verloren. Die Urteile der Vorinstanzen werden durch den OGH aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Streitteile sind Grundnachbarn. Im Jahr 1971 trafen die Streitteile eine Vereinbarung über den Grenzverlauf. Danach richtet sich der Grenzverlauf nach der Vermessung eines beeideten Zivilgeometers; nach Maßgabe dieser Vermessung wurden auch Grenzsteine gesetzt. Im Jahr 1987/1988 wurde im fraglichen Bereich eine Straße ausgebaut. Nach Beendigung dieser Arbeiten fehlten die ursprünglichen Grenzsteine. Im Sommer 2009 ließ die klagende Partei den Vermessungsplan des Zivilgeometers aus dem Jahr 1971 rekonstruieren. Der Beklagte akzeptierte die zu diesem Zweck abgesteckten Grenzpflöcke nicht.
Rechtliche Beurteilung
Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).
Damit ist der eigentumsrechtliche Grenzverlauf laut aktuellem Grundbuchsstand geklärt. Dieser richtet sich nach der Vereinbarung vom 8. 10. 1971 und der zugrunde liegenden Vermessung durch den Zivilgeometer. Kann auf Basis der Vermessungsunterlagen des Zivilgeometers aus dem Jahr 1971 die richtige Grenze rekonstruiert und in die Natur übertragen werden, so kann auch eine entsprechende Feststellung und Vermarkung der richtigen Grenze erfolgen. Die Frage einer außerstreitigen Grenzerneuerung (bloße Erneuerung der Markierung) oder Grenzberichtigung (Neufestsetzung der Grenze, weil der richtige Verlauf nicht beweisbar ist) stellt sich in diesem Verfahren nicht.
Beratung
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Ihr Dr. Thomas Mildner
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