Die Zulässigkeit der Beschäftigung von Saisonarbeitern und Erntehelfern aus Drittstaaten (außerhalb EU / EWR) richtet sich nach einer Verordnung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Eine solche Verordnung gibt es für des Bereich Gastgewerbe / Sommertourismus (link) und für die Landwirtschaft (link).

Für Tirol wurden 20 Erntehelfer mit einer maximalen Dauer der Beschäftigungsbewilligung von 6 Wochen verordnet.

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