Die Zulässigkeit der Beschäftigung von Saisonarbeitern und Erntehelfern aus Drittstaaten (außerhalb EU / EWR) richtet sich nach einer Verordnung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Eine solche Verordnung gibt es für des Bereich Gastgewerbe / Sommertourismus (link) und für die Landwirtschaft (link).
Für Tirol wurden 20 Erntehelfer mit einer maximalen Dauer der Beschäftigungsbewilligung von 6 Wochen verordnet.