Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in dritter Instanz entschieden, dass die Verständigung der Rechtsschutzversicherung 3 Tage von Klagseinbringung – im konkreten Fall – rechtzeitig war.
Dazu muss man wissen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die Versicherung zu verständigen, BEVOR rechtliche Schritte gesetzt werden. Die Unterrichtung muss spätestens zu einem Zeitpunkt erfolgen, welcher dem Versicherer noch die Prüfung der Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt.
Hier war eine kurze Mahnklage zu prüfen, deren Inhalt ein Schadenersatzanspruch wegen eines vermeintlich unrichtigen Gutachtens war. Das Gutachten und die Mahnklage wurden der Versicherung vorgelegt.
Es drohte die Verjährung des Anspruches. Die Verjährungsfrist wird nur durch die Klagseinbringung unterbrochen.
Die Versicherung lehnte die Deckung nach zwei Tagen – am Tag vor der Klagseinbringung – ab.
Im Verfahren über die Deckungspflicht argumentierte die Versicherung, dass der Kläger sich schon im Juli entschieden habe, die Mahnklage gegen den Gutachter einzubringen, und daher sei eine Deckungsanfrage im August zu spät.
Der Oberste Gerichtshof führt aus: “Nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen hat der Kläger die Beklagte unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären. Die Anzeigenobliegenheit besteht erst dann, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will.”
Der OGH hebt hervor: “Zwar hatte sich der Kläger bereits Ende Juli 2014 zur Klagsführung gegen den Sachverständigen entschlossen, dass er jedoch erst am 26. 8. 2014 Rechtsschutzdeckung für die einzubringende Klage begehrte, ist ihm nicht als Obliegenheitsverletzung anzulasten. Die Prüfung der Deckungsanfrage bestand aus der Beurteilung der vorgelegten Gutachten und einer kurzen Mahnklage. Die Unterrichtung durch den Kläger war so rechtzeitig, dass der Rechtsschutzversicherer noch ausreichend Zeit hatte, um die Erfolgsaussichten der Prozessführung vor Klagseinbringung abzuklären.”
Hier finden Sie die Entscheidung 7Ob140/16p im Volltext.
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