Corona Virus SARS-CoV2

Lockdown ab 17.11.2020

Mit der Notmaßnahmenverordnung, welche zunächst nur im Entwurf auf der Seite des Sozialministeriums vorlag, wird es wieder massive Einschränkungen geben.

Dieser Artikel wird daher laufend aktualisiert (Stand 15.11.2020, 11:30; update 30.11.2020, 12:45).

Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft. Sie wurde kundgemacht mit BGBl. II Nr. 479/2020.

Sie wurde bereits am 25.11.2020 wieder novelliert.

Die – lesbare – konsolidierte Fassung findet sich hier.

Ein Überblick:

Ausgangssperre

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1)       Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

2)      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

3)       Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

–          der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird

–          die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

–          die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen

–          die Deckung eines Wohnbedürfnisses

–          die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

–          die Versorgung von Tieren.

4)       berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

5)       Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

6)      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

7)       zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

8)      zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

9)      zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Novelle

Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

  • auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
  • auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Angehörige

Nach der Novelle am 25.11.2020 sind nun „Angehörige“ ausdrücklich „Eltern, Kinder und Geschwister“.

Landwirtschaft

Der Lebensmittelhandel, Ab-Hof-Verkauf und Bauernladen sind nach derzeitigem Stand nicht betroffen.

Das Bewirtschaften der Betriebe, also auch die Arbeit auf den Feldern, ist nicht eingeschränkt.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).

Weitere Beiträge zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.

In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner

Virus-Graphik gemeinfrei

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