Der OGH teilt in seinem Pressetext mit:
“Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf einer Landesstraße im Freiland mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 90 km/h und ausreichendem Tiefenabstand hinter einem Pkw. Nach einem Ausweichmanöver des Pkw-Lenkers erlangte er Sicht auf einen auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeugteil (Kotflügel), der von einem Sattelzugfahrzeug stammte. Der Kläger leitete eine blockierende Bremsung ein, wodurch das Hinterrad instabil wurde und das Motorrad auf die Fahrbahn stürzte. Mit einer dosierten Bremsung und/oder einem Auslenken nach links wäre es ihm möglich gewesen, den Fahrzeugteil zu umfahren.
Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, dass den Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel an dem Unfall treffe.
Demgegenüber verneinte der Oberste Gerichtshof in seinem Zwischenurteil ein Mitverschulden des Klägers. Er stellte zunächst klar, dass der Kläger seine Geschwindigkeit nicht auf Hindernisse, die auf Grund von nicht rechtzeitig erkennbaren Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen, einrichten musste. Er folgte ferner der ständigen Rechtsprechung, wonach einem Verkehrsteilnehmer eine rückblickend falsche Reaktion auf eine plötzlich auftretende Gefahr nicht als Mitverschulden angerechnet werden kann. Aus diesem Grund konnte auch dem Kläger kein seine Ansprüche kürzendes Mitverschulden vorgeworfen werden.”
Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden.
Die Entscheidung des OGH im Volltext finden sie unter der Geschäftszahl 2 Ob 160/16t.
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Ihr Dr. Thomas Mildner