Die Gewerbeordnung untersagt bestimmte Geschäfte außerhalb der Betriebsstätte durch “Aufsuchen von Privatpersonen” (§§ 54, 57 GewO 1994). Dies ist in dieser absoluten Form mit dem Unionsrecht nicht mehr vereinbar:
Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken soll die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung angleichen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Die Richtlinie schützt die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher
unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können.
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG (und in dessen Umsetzung Anhang I zum UWG) enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen
Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.
Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168 ist die Europäische Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme vom 16. Juli 2015 zur Auffassung gelangt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1, 4 und 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dadurch verstoßen habe, indem sie
in § 57 GewO 1994 das Verbot von Geschäften außerhalb von Betriebsstätten betreffend Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, sowie das Verbot von Werbezusendungen, die mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden, beibehalte.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG sei für weitere absolute (“per-se”) Verbote kein Raum, soweit die
Richtlinie dies nicht selbst zulässt.
Aus diesem Grund wurden die Verbote betreffend Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen in § 57 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 GewO 1994 mit 29. Dezember 2015 aufgehoben.
Siehe dazu auch:
- Materialien zur GewO Novelle 2015
- Beitrag zur UWG-Novelle 2015
- Materialien zur UWG Novelle 2015
- Beitrag zur UWG Novelle 2013 – Änderung der Ausverkaufsbestimmungen
- Beitrag zur UWG Novelle mit dem KaWeRÄG 2012 – Aufhebung des Zugabenverbotes
- Orac Skriptum Gamerith/Mildner WBR I – UWG, 8. Auflage
§ 57 (1) GewO 1994 lautet nun:
§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen
auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von
Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und
Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und
deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten.
Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form
der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt
zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
zugute kommt.