Der Oberste Gerichtshof hat entschieden (OGH 9Oba 152/17v vom Februar 2018), dass die Anordnung zur Nutzung eines Privat-PKW – trotz gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – auch schlüssig erfolgen kann!

Gegenstand der Entscheidung war folgender festgestellter Sachverhalt:

“Der Kläger war beim beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen vom 17. 6. 2015 bis 4. 5. 2016 beschäftigt und durchgehend an (nur) ein Beschäftigerunternehmen überlassen. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) anzuwenden.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ua, dass die An- und Abreise des Klägers auf die Baustelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen hat und bei Benutzung eines Privat-PKW keine Kilometergelder vergütet werden. In der am selben Tag von beiden Parteien unterfertigten Überlassungsmitteilung ist hingegen unter anderem festgehalten, dass der Kläger „Kilometergeld sf 0,11 € wöchentlich pro KM“ erhält.

Der Kläger arbeitete im Beschäftigerbetrieb abwechselnd in der Frühschicht (6:00–14:00 Uhr) und in der Nachmittagsschicht (14:00–22:00 Uhr).”

Schon das Berufungsgericht führte aus:

“In der Überlassungsmitteilung sei die Beklagte von der dienstvertraglichen Anordnung der An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmittel wieder abgegangen. Die rechtzeitige wöchentliche Anreise zum und Abreise vom Beschäftigerbetrieb sei dem Kläger unter Einhaltung der ihm vorgegebenen Arbeitszeiten bei gleichzeitiger Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen faktisch nicht möglich gewesen. Nach Abschnitt VIII Punkt 12 KVAÜ könne für die Wochen(end)ruhe keine Nächtigung angeordnet werden und die Heimreise sei am letzten Arbeitstag der Woche zu ermöglichen. Dies könnte nur durch die Verwendung eines PKW gewährleistet werden. Der Kläger habe damit Anspruch auf das kollektivvertragliche Kilometergeld für sein Wochenpendeln, weil aus dem von der Beklagten verfügten Einsatz des Klägers im Beschäftigerbetrieb unter Bedachtnahme auf die konkret einzuhaltenden Arbeitszeiten die schlüssige Anordnung der Verwendung des Privat-PKW des Klägers abzuleiten sei.”

Der OGH hat dies – aus verfahrensrechtlichen Gründen – nicht beanstandet.

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