Der Winter steht vor der Türe und man freut sich auf die weiße Pracht auf der Piste, aber nicht auf jene in der Zufahrt zum eigenen Haus.
Wer trägt die Kosten der Schneeräumung, wenn es gar ein Servitutsweg ist?
Gibt es einen Dienstbarkeitsvertrag, dann ist zu berücksichtigen, was dort vereinbart wurde.
Ohne einen solchen Vertrag hilft der Blick in das Gesetz (§ 483 ABGB) zumindest teilweise: Vereinfacht gesagt trägt der Servitutsberechtigte die Kosten. Falls der Servitutsbelastete den Weg mitbenützt sind die Kosten nach dem Verhältnis der Nutzungen aufzuteilen. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der Servitutsbelastete, wählt jedoch den Winterdienst, das Streugut etc aus.
Spätestens in diesem Fall der gemeinsamen Nutzung empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Vereinbarung, die genau regelt, von welchem Ausmaß der gemeinsamen Nutzung der Servitutsberechtigte und der Servitusbelastete ausgehen, und damit das Ausmaß der Kostentragungspflichten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) meint dazu (6 OB 70/05w)
“Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen.”
Dies sollte bei der Erstellung einer Vereinbarung beachtet werden.
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