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21 Okt '20
Der Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 folgende Daten bekannt geben:
a) den Familien- und den Vornamen;
b) die Telefonnummer.