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04 Apr '20
Zusammengefasst ist ein Mietzinsrückstand bei Wohnungen in den Monaten April bis Juni 2020 bis zum 30.06.2022 – zwei Jahre lang – kein Kündigungsgrund.
Der Mietzinsrückstand darf auch erst nach dem 31.12.2020 gerichtlich geltend gemacht werden.
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15 Mrz '20
Das Parlament hat heute Sonntag im Nationalrat das Covid19-Gesetz beschlossen. Davon ausgehend, dass es entsprechend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, werden damit insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt: