Das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz ist eine Sammelnovelle, mit welcher folgende Gesetze geändert werden:
- das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
- das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
- das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz,
- das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
- das Arbeitszeitgesetz,
- das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz,
- das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
- und das Einkommensteuergesetz 1988
Das Ziel ist der längere Verbleib der Arbeitnehmer im Erwerbsleben. Erreicht werden soll das Ziel nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
“Zu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer zu erreichen, zählt auch die Normierung der “Wiedereingliederung nach langem Krankenstand”, die in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.”
Folgende Änderungen sind neben anderen herauszuheben:
§ 19d Abs 8 Arbeitszeitgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Dieser lautet:
„(8) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, § 13a AVRAG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.“
Damit gilt nicht die Bestimmung, wonach bei Teilzeit
“(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.”
und ebenfalls nicht
“(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
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gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen, |
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ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und |
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3. |
berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.” |
Das Einkommensteuergesetz wird geändert wie folgt:
„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“
Unternehmer sollten sich also intensiv mit dieser Thematik im eigenen Betrieb auseinandersetzen.
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