Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 werden folgende Ziele verfolgt:
- im Bereich des Arbeitsvertragsrechts die Einschränkung von Konkurrenzklauseln, Maßnahmen im Bereich des Ausbildungskostenrückersatzes, die Schaffung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung sowie eine Verbesserung der Transparenz bei All-In-Verträgen durch ziffernmäßige Ausweisung des Grundlohnes;
- im Bereich des Arbeitszeitrechts die Anhebung der Höchstarbeitszeitgrenzen in Verbindung Reisezeit;
Dazu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus:
– Im Dienstzettel sind künftig der monatlich zustehende Grundlohn oder Grundgehalt betragsmäßig darzustellen; eine Darstellung dieser Beträge durch Verweis auf die für das jeweilige
Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen oder kollektiven Lohnvorschriften ist unzulässig.
– Transparenz bei All-In Verträgen: Der Grundlohn oder Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit, z.B. 40 Stunden/Woche) muss ausgewiesen sein. Ist dies im Arbeitsvertrag oder
Dienstzettel nicht der Fall, gilt der angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den ein/e Arbeitnehmer/in üblicherweise entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung in einer
bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient) als vereinbart.
– Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch eine Anhebung der Entgeltgrenze: Diese sollen nur für Arbeitnehmer/innen, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVGHöchstbeitragsgrundlage liegt erlaubt sein (bisher betrug die Entgeltgrenze das 17-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Weiters soll klargestellt werden, dass Sonderzahlungen bei der Berechnung der Entgeltgrenze außer Acht zu lassen sind. Die Höhe einer Konventionalstrafe, die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel vereinbart wird, wird mit höchstens sechs Nettomonatsentgelten (ohne Sonderzahlungen) begrenzt.
– Einschränkung des Ausbildungskostenrückersatz: Vorgesehen ist eine Verkürzung der Rückforderungsfrist auf vier (statt wie bisher fünf) Jahre. Der Rückerstattungsbetrag soll – gerechnet
ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung – zwingend nach Monaten aliquotiert werden; eine Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten (etwa nach Jahren) ist unwirksam.
– Vorgesehen ist ein zivilrechtlicher Anspruch des/der Arbeitnehmer/in auf Übermittlung einer schriftliche Darstellung der monatlich zustehenden Bezüge sowie ein Anspruch auf Aushändigung
einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung durch den/die Arbeitgeber/in.
Mit diesen Änderungen müssen sich Unternehmer daher dringend auseinandersetzen.
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