Das Arbeitszeitrecht in der Landwirtschaft ist mehrstufig geregelt.

Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht vor, dass “Landarbeitsrecht” hinsichtlich der Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung beim Bund liegt (Art 12 (1) Z 6 B-VG“Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt”), während die Ausführungsgesetzgebung bei den Ländern liegt.

Das führt dazu, dass es auf Bundesebene ein Landarbeitsgesetz gibt, und dazu 9 Landarbeitsordnungen in den Bundesländern. In Tirol ist das die Landarbeitsordnung 2000, kurz LAO 2000.

Damit sind aber noch nicht alle Rechtsquellen genannt. Diesem föderalisitschen Aufbau folgend gibt es auch in der Landwirtschaft Interessensvertretungen, welche Kollektivverträge abschließen. Das sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes. Sie sind landesgesetzlich eingerichtet. Es gibt jeweils eine Dachorganisation aller Länderkammern in Wien.

Die aktuellen landwirtschaftlichen Kollektivverträge für Tirol finden sie hier.

Für weiterführende Informationen darf ich auf das Handbuch Agrarrecht verweisen, mit dem Beitrag der Kollegin Bernadette Reichl zum Arbeitsrecht.

Ihr Dr. Thomas Mildner

Haftungsausschluss:
Die Informationen auf dieser Website können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keinerlei Haftung für den Inhalt übernommen werden. Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

Share on