Mit BGBl. II Nr. 189/2014 erfolgte die Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, der DAC-Verordnung “Neusiedlersee“, der Rebsortenverordnung sowie der Weinbezeichnungsverordnung:

 

(1) Mit der Novelle der DAC-Verordnung Neusiedlersee – sie gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011, Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2011 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden – hat sich Folgendes geändert:

 

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Neusiedlersee in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht: [Z 1 unverändert]

2.

Die Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe „Neusiedlersee“ untergeordnet ist.

3.

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere von Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“); ebenso die Angabe der traditionellen Begriffe „Klassik“ und „Premium“. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Neusiedlersee und in Schriftzeichen anzugeben, die deutlich kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.

[Z4 bis 12 unverändert]

 

(2) Es wurde auch die Rebsortenverordnung geändert: Neben der Bezeichnung “Blaufränkisch” wird nun auch “Frankovka” verwendet, sodass die Vorschrift nun lautet:

Für die Erzeugung (im Original “Erzeugnung”) von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein [im Original “Präsdikatswein”]) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:

 

1.

Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

2.

Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch (Frankovka), Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

(3) Schließlich wurde auch die Weinbezeichnungsverordnung (im Original “Weinbezeichnungsverordung – WeinBVO”) geändert:

 

Bisher wurde beim Restzuckergehalt nur auf die Verordnung (EG) 607/2009 verwiesen:

Restzuckergehalt:
§ 7. Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.

Nun hat die Bestimmung eine zweiten Absatz für Perlwein:

(2) Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
1. trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
2. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
3. mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.
Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.

 

Der neue § 11 lautet nun:

Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein
§ 11. Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts- und Landwein den Gehalt von 15 g je Liter nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese 1,8 g/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.

 

Weiterführende Informationen:

Die DAC-Verordnung Neusiedlersee in der aktuellen Fassung finden Sie hier.

Einen Überblick über die aktuellen DAC-Verordnungen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zu den DAC Verordnungen finden Sie auf der Seite des Lebensministeriums.

 

 

Share on