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Mit BGBL I 60/2023 wurden das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Die Novelle tritt gestaffelt in Kraft. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen:
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15 Nov '20
Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft.
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02 Nov '20
Der Entwurf zu der von der Regierung angekündigten Verordnung über weitere Maßnahmen kann auf der Seite des Sozialministeriums abgerufen werden. Die kundgemachte Verordnung im RIS -Rechtsinformationssystem. Sie wurde bezeichnet als COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV). COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […]
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01 Nov '20
Wie bereits berichtet wurde die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und anderer Organe der betrieblichen Interessenvertretung bis zum 31.10.2020 verlängert. Die Beiträge finden Sie zum Stichwort „Corona-Arbeitsrecht„: Novelle – Verlängerung Tätigkeitsdauer Nunmehr wurde die Tätigkeitstsauer auf 31.12.2020 verlängert. Dies betrifft auch die Behindertenpersonen. Dies mit der 460. Verordnung, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 29.10.2020. Landwirtschaft Dies gilt sinngemäß […]
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24 Sep '20
Für sämtliche Gastgewerbebetriebe gelten ausschließlich Öffnungszeiten von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
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06 Aug '20
„[…] Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 170 Abs. 1 festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
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23 Jul '20
Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2 war gesetzwidrig.
Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.
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04 Apr '20
Zusammengefasst ist ein Mietzinsrückstand bei Wohnungen in den Monaten April bis Juni 2020 bis zum 30.06.2022 – zwei Jahre lang – kein Kündigungsgrund.
Der Mietzinsrückstand darf auch erst nach dem 31.12.2020 gerichtlich geltend gemacht werden.
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Zusammengefasst gibt das Epidemiegesetz einen Entschädigungsanspruch, das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht.
Aufgrund der Rückwirkenden Änderung (mit 16.03.2020) des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 21.03.2020 läuft die 6-wöchige Antragsfrist ab 16.03.2020 !
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