Das 2. COVID-19 Gesetz ist ein Sammelgesetz, das verschiedene neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze umfasst. Einige markante Änderungen werden hier aufgezeigt. Unter diesem Link ist das gesamte Gesetz abrufbar.
Altersteilzeit
Altersteilzeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelt. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des AMS. Auch hier wurde eingegriffen, weil es einer Regelung bedurfte, was bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses in dieser Situation passieren soll:
Die Erläuterungen halten dazu fest:
“Die Regelung soll Probleme bei der Altersteilzeit von Beschäftigten vermeiden, indem Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 keine nachteiligen Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit haben. In Altersteilzeit Beschäftigte sollen – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1. Oktober 2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf. Eine Verlängerung des Höchstausmaßes an Altersteilzeit soll aber nicht erfolgen (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).“
Arbeitslosenversicherungsgesetz
§ 82 „(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten
Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen Bestimmungen der §§ 27, 27a bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.“
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).
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Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
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