Das 2. COVID-19 Gesetz ist ein Sammelgesetz, das verschiedene neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze umfasst. Einige markante Änderungen werden hier aufgezeigt. Unter diesem Link ist das gesamte Gesetz abrufbar.
Arbeitsverfassungsgesetz
In § 170 ArbVG wurde geregelt, dass verschiedenen Fristen gehemmt sind. Sie laufen daher nicht ab. Für Kurzarbeit können in der Betriebsvereinbarung Regelungen über Urlaubsverbrauch und Zeitausgleich getroffen werden.
Betriebsrat
“§ 170. (1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. April 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 30. April 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.“
Kündigungsanfechtung / Entlassungsanfechtung
§ 170. (2) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach §§ 105 Abs. 4 oder 107 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
Betriebsvereinbarung
Der Betriebsvereinbarung wird eine weitere Regelungskompetenz in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit gegeben:
§ 170 (3) Betriebsvereinbarungen nach § 97 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
Landwirtschaft
§ 170 (4) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des
Gesetzes in Kraft sind.“
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).
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Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
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