Corona Virus SARS-CoV2

Das 2. COVID-19 Gesetz ist ein Sammelgesetz, das verschiedene neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze umfasst. Einige markante Änderungen werden hier aufgezeigt. Unter diesem Link ist das gesamte Gesetz abrufbar.

Härtfallfonds

„Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“ (§ 1 (1) Härtefallfondsgesetz)

Das wirft im Detail einige Abgrenzungsfragen auf. Die Richtlinien des Finanzministers sind abzuwarten.

Es steht 1 Milliarde Euro aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung.

Wirtschaftskammer

Abwicklungsstelle wird die Wirtschaftskammer, welche hier weisungsgebunden im übertragenen Wirkungsbereich tätig wird.

Landwirtschaft

Es wird auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes Richtlinie des Finanzministers für das Gewerbe, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft auch für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe.

Datenschutz

Es wurde eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen für die Abwicklung geschaffen.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).

Weitere Beiträge zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.

In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht

Virus-Graphik gemeinfrei

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