Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften (BH) auf Basis des Epidemiegesetzes über verschiedenen verkehrsbeschränkende Maßnahmen wurde nun im Boten für Tirol NR 10c/2020 veröffentlicht.
Für die Landeshauptstadt Innsbruck gilt Entsprechendes.
Ausgangssperre
Dort heißt es:
“Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen,
die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen
zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die
ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind
die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme
medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
(z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie),
Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse
(z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum
Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit
Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und
Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.”
Verwaltungsstrafe
Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).
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Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
updated:
(I) 20-03-15-17-20
(II) 20-03-15-17-38
(III) 20-03-15-18-03
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