Das Parlament wird heute Sonntag im Nationalrat das Covid19-Gesetz beschließen. Ebenfalls am Sonntag wird es noch die Sitzung des Bundesrates geben.
Davon ausgehend, dass es entsprechend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, werden damit insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt:
Sonderbetreuungszeit
Als Änderung des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) wird die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer, deren Kinder von der Schließung einer Schule oder anderen Kinderbetreuungseinrichtung betroffen sind, mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit von bis zu 3 Wochen vereinbaren kann.
- Es besteht für den Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch wie beim Pflegeurlaub wie man ihn bisher kennt.
- Die Vereinbarung kann (erst) ab der Schließung der Einrichtung vereinbart werden.
- Der Dienstnehmer darf nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind.
- Der Dienstgeber hat (nur) Anspruch auf Ersatz eines Drittels des fortgezahlten Entgeltes des ausgefallenen Dienstnehmers.
- Der Antrag auf Ersatz ist binnen 6 Wochen zu stellen !
- Die Regelung tritt mit 31.05.2020 wieder außer Kraft.
Kurzarbeit neu
Die Kurzarbeit als Instrument der Vermeidung von Kündigungen gibt es bereits im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Informationen zur bisherigen Regelung finden sie auf der Seite des AMS.
Die Komplexe Abwicklung wurde nicht geändert, aber die Richtlinie kann höhere Pauschalsätze vorsehen.
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit wird als Verwaltungsfonds beim Finanzministerium eingerichtet. Die Abwicklung wird per Verordnung festgelegt – eine solche fehlt naturgemäß noch.
Aus diesem Fonds soll insbesondere auch die Kurzarbeit neu finanziert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht wurde – noch – nicht geändert. Die Pflicht, die Insolvenz anzumelden, besteht für den Unternehmer bzw den Geschäftsführer nach wie vor.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen, der Insolvenzantrag zu stellen. Es besteht eine persönliche Haftung – auch des GmbH Geschäftsführers – für den Quotenschaden.
Das Merkblatt „persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ finden Sie hier.
Die verlängerte Frist von 120 Tagen für den Fall einer „Naturkatastrophe“ ist meines Erachtens hier nicht anwendbar.
update 2020-03-21:
§ 69 (2a) IO wurde mit dem 2.COVID-19 Gesetz dahin gehend novelliert, dass die 120 Tages-Frist auch bei Epidemien und Pandemien gilt.
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).
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In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.
Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
updated: 20-03-15-11-00
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