Was ist zu tun, wenn der Betrieb selbst, oder ein Mitarbeiter unter Quarantäne steht? Kann Home Office vom Dienstgeber angeordnet werden?
Kann der Dienstgeber „Home-Office“ anordnen?
Nein. Home-Office, bzw „Anywhere-Office“ bedarf einer Vereinbarung. Die Weigerung des Dienstnehmers, eine solche Vereinbarung einzugehen, wird allerdings unter dem Aspekt der Treuepflicht zu beurteilen sein.
Der Dienstgeber muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen und bezahlen.
Bildschirmarbeitsplatz
Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, insbesondere für Bildschirmarbeitsplätze, auch für diesen Arbeitsplatz zu Hause gelten, und vom Dienstgeber einzuhalten / herzustellen sind.
Das Arbeitsinspektorat geht davon aus, dass nur Laptops mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 15 Zoll dem Stand der Technik entsprechen und damit zulässig sind!
Der Dienstgeber hat eine entsprechende Unterweisung durchzuführen und zu dokumentieren. Die AUVA stellt ein 38-seitiges „Merkblatt“ zur Verfügung.
Datenschutz – Vertraulichkeit
Zu beachten ist hier selbstverständlich auch, dass die Vertraulichkeit gewahrt ist (berufsspezifische Vorschriften; DSG; DSGVO; …)
Aufzeichnung der Arbeitszeit
Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht ist im Home Office herabgesetzt.
„Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen“, bestimmt § 26 Abs 3 AZG.
Der Dienstgeber darf freilich eine exaktere Aufzeichnung anordnen.
Die Lage der Arbeitszeit bleibt im Home-Office unverändert.
Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen gelten. Oftmals sind sogar konkrete Bestimmungen für Home Office / Telearbeit Anywhere Office enthalten.
Ruhezeit
Die tägliche Ruhepause (unterbricht Tagesarbeitszeit), sowie die tägliche Ruhezeit (zwischen zwei Arbeitstagen) und die wöchentliche Ruhezeit sind einzuhalten (trotz reduzierter Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit).
Es gibt Möglichkeiten der reduzierten Pflicht zur Aufzeichnung von Pausen (§ 26 AZG), ich rate aber aus verschiedenen praktischen Überlegungen dringend dazu, diese exakt aufzuzeichnen.
Beratung
Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).
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Ihr Dr. Thomas Mildner,
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
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