Corona Virus SARS-CoV2

Die COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde durch Bundesgesetzblatt II Nummer 412/2020 (1. COVID-19-MV-Novelle) – entgegen dem Kurztitel – zum 11. Mal geändert.

Die aktuelle Fassung finden Sie hier.

Eingefügt wurde insbesondere ein § 10C, wonach für die in der Anlage genannten Gebiete – das sind die Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg – abweichend von § 6 Abs. 2 für sämtliche Gastgewerbebetriebe die Öffnungszeiten für den Zeitraum von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt werden. Davon unberührt bleiben lediglich restriktivere Sperrstunde-Zeiten und Aufsperrzeiten.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE („Kanzlei Mildner“).

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In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

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