Herr Richard wollte aus der Bewerberdatenbank einer PersonaldienstleistungsGmbH gelöscht werden.

Diese verweigerte die Löschung mit dem Hinweis auf die Klagsfrist von 6 Monaten nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

Der Verwaltungsgerichtshof gibt dem Personaldienstleiter im Ergebnis Recht:

Nach § 29 Abs. 1 GlBG kann ein Ersatzanspruch gemäß § 26 Abs. 1 GlBG innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich somit nicht allgemein auf ein potenziell zukünftiges Verfahren, sondern benennt einen konkreten Anspruch, der ihr gegenüber innerhalb eines konkreten Zeitraumes geltend gemacht werden könnte.“

Der Personaldienstleister hat darüber hinaus angegeben, ein zusätzliches (siebtes) Monat die Daten aufzubewahren, um einer Klage entegen treten zu können.

Auch dies beanstandet der Verwaltungsgerichtshof nicht:

Der zusätzlich berechnete Monat zu der sechsmonatigen Frist nach § 29 Abs. 1 GlBG, um einen potenziellen Klageweg einzuberechnen, sohin sieben Monate ab Bewerbungseingang, ist angemessen und nicht unverhältnismäßig lange. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich ebenfalls dazu bereit, die gegenständlichen Bewerberdaten zwecks Verteidigung gegen einen Ersatzanspruch nach dem GlBG aufzubewahren, und diese nicht mehr für die Besetzung etwaiger Stellen heranzuziehen.

 

Das – vorläufige – Aufbewahren der Daten durch den Personaldientsleister war daher gerechtfertigt. Dem Löschungsbegehren wurde nicht stattgegeben.

 

Den Entscheidungstext finden Sie hier.

Weiter Informationen auf der Seite der DSB – Datenschutzbehörde finden Sie hier.

 

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