Das Erbrecht im ABGB wurde durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 geändert (sieh dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und die „EU-Erbrechts-Verordnung“ VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012).
Das Gesetz unterscheidet zwischen Erbunwürdigkeit, Enterbung und die Pflichtteilsminderung.
Erbunwürdigkeit schließt die gesetzliche wie testamentarische Erbfolge aus.
Eine Enterbung und eine Pflichtteilsminderung sind testamentarische Verfügungen. Mit dem Testament darf zwar von der gesetzlichen Erbfolge abgegangen werden, die gesetzlichen Erben haben jedoch Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist der halbe Erbteil, welcher bei gesetzlicher Erbfolge zustünde. Der Pflichtteil kann durch Enterbung entzogen oder gemindert werden.
Zu den Gründen:
- Erbunwürdigkeit
- Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat. Erbunwürdigkeit besteht nach dem Gesetz unter folgenden Voraussetzungen:
- Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat (§ 539 ABGB).
- Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden (§ 540 ABGB).
- Wer
1.) gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
2.) dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
3.) sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
ist erbunwürdig, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. (§541 ABGB)
Bereits zur alten Rechtslage wurde judiziert, dass die Gründe für die Erbunwürdigkeit im Gesetz nicht taxativ, also nicht abschließend geregelt sind.
- Enterbung
770. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
- gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (§ 540),
- dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
- sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
- Halber Pflichtteil
§ 776. (1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
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