Das Erbrecht wurde durch eine im ABGB umgesetzte Novelle geändert.

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 tritt grundsätzlich mit 1.1.2017 in Kraft.

Anlass dafür war die „EU-Erbrechts-Verordnung“ (VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses).

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus:

„Die gesetzlichen Grundlagen für das Erb- und Pflichtteilsrecht in den in den Hauptstücken 9 bis 15 des
zweiten Teils des ABGB beruhen noch weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811.
Diese Bestimmungen sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre
im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen
erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Außerdem ist die im Vergleich zur Zeit der Entstehung des
ABGB deutlich gestiegene Lebenserwartung der Menschen zu erwähnen, die dazu führt, dass potenzielle
Erben oder Pflichtteilsberechtigte um Einiges älter sind als damals und allenfalls weniger der materiellen
Versorgung durch das Erbrecht bedürfen.“

 

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