Corona Virus SARS-CoV2

Die aktuelle Fassung des Gesetztes (COVID-19-GesG) finden Sie im RIS. Dort sind auch die Novellen ersichtlich. Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung aufgrund der Novelle im BGBl I 58/2020. Es ist dies eine Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (1. COVID-19-JuBG) und des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (2. COVID-19-JuBG).

Das Gesetz enthält eine Verordnungsermächtigung. Auf dieser Basis wurde die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung erlassen. Dies mit BGBl II 140/2020 am 08.04.2020. Das ist wichtig, weil es danach noch zwei Novellen des Gesetzes gab. Die letzte nun mit BGBl I 58/2020 vom 2.7.2020.

Gesellschaftsrechtliches
COVID-19-Gesetz

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung

Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.

Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

Verein und Genossenschaft

Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden.

Schriftliche Abstimmung

Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand – falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, mit dessen Zustimmung – für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).

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In dynamischen Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Gesetze und Verordnungen kund gemacht werden, gilt mehr denn je, dass die Informationen auf dieser Seite eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen. Sie dienen der Erstinformation, stellen keine Beratungsleistung dar, und wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernommen.

Ihr Dr. Thomas Mildner

Virus-Graphik gemeinfrei

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