Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat abermals in einem Grenzstreit zu entscheiden gehabt (4Ob21/19w). Die Grundstücke waren nicht im Grenzkataster eingetragen.
Rechtssatz
Für die Maßgeblichkeit der Naturgrenzen kommt es auf deren Akzeptanz durch die Parteien nicht an.
Der Mappendarstellung kommt nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zu. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen.
Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus. Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.
Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).
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Ihr Dr. Thomas Mildner
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