Politisch groß vermarktet wurde die “Abschaffung des Pflegeregresses”.

Unter dem Pflegegregress versteht man die Tragung der Heimkosten durch die Verwandten den Heimbewohners. Diese Regelungen sind jedoch Ländersache.

Um doch eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen hat man eine Verfassungsbestimmung in § 330a ASVG aufgenommen, dass der Pflegeregress der Bundesländer ab 1.1.2018 unzulässig ist. Im Gegenzug gibt es einen Finanzausgleich vom Bund an die Länder, da diese die Kosten dafür tragen müssen.

Was sich nicht geändert hat, ist der Umstand, dass das Einkommen und das Pflegegeld zur Deckung der Heimkosten herangezogen wird.

Wörtlich heißt es im ASVG nun:

“§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.”

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz verlangt den Einsatz eigener Mittel, bevor das Land “einspringt” und die offenen Kosten des Heimaufenthaltes übernimmt. Das bedeutet, dass

  • Einkommen / Pension
  • Krankengeld / Pflegegeld
  • Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte
  • Unterhaltsanspruche und
  • vertragliche Ansprüche (Übergabsvertrag!)

zur Bezahlung des Pflegekosten grundsätzlich heranzuziehen sind.

Der Heimbewohner ist verpflichtet 80 Prozent der Pension- bzw. Rentenleistungen (ausgenommen 13. und 14. Monatsbezug) einschließlich aller Zulagen (z.B. Ausgleichszulage) sowie das Pflegegeld abzüglich eines Pflegetaschengeldes in der Höhe von 10 Prozent der Pflegegeldstufe 3 (derzeit. 45,20 Euro) einzusetzen.

Die Kanzlei Dr. Thomas Mildner berät sie gerne.

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