Seit der Fertigstellung der 7. Auflage des Orac-Rechtsskriptums von LexisNexis sind drei Jahre vergangen. RA Dr. Thomas Mildner hat die 8. Auflage auf Basis des Skriptums von Prof. Gamerith überarbeitet und steht nun die 8. Auflage zur Verfügung.

 

In Erinnerung an meinen akademischen Lehrer

Univ.-Prof. Dr. Helmut Gamerith,

OGH-Vizepräsident i.R.

widme ich diese Auflage seinem Andenken.

 

Wesentliche Novellierungen finden sich im Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl I 2013/13, der UWG-Novelle 2013, BGBl I 2013/112, sowie der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126. Mit der KaWeRÄG 2012 wurde § 9a UWG aufgehoben, wesentlicher Eckpunkt der UWG-Novelle 2013 ist die Adaptierung des Ausverkaufsrechts an die EuGH Judikatur.

Inzwischen sind relativ viele Entscheidungen des OGH zur Auslegung der Änderungen des UWG durch die UWGNov 2007 ergangen, die sich im Wesentlichen auf die Umsetzung in den §§ 1, 1a und 2 UWG beschränkt haben.

Auch das Gebot der vorrangigen Anwendung der Tatbestände der sog. „Schwarzen Liste“ hat bereits zu mehreren Entscheidungen des OGH geführt. Wegen der Pflicht zur Beachtung dieser manchmal seltsamen „generellen Normen“ der „Schwarzen Liste“ ist eine zunehmend breitere Kasuistik des Lauterkeitsrechts nicht aufzuhalten. Was aber besonders stark in das nationale Lauterkeitsrecht – mittelbar auch in den „B2B“-Bereich – eingreift, ist die vom EuGH übernommene These der RL-UGP, dass die „Schwarze Liste“ eine abschließende Aufzählung aller „per se“-Verbote enthält. Das hat aufgrund der E des EuGH vom 9. 11. 2010, C-540/08 bereits zu einer Änderung der Rsp des OGH durch die E vom 15. 2. 2011, 4 Ob 208/10g dahingehend geführt, dass Zugaben nur dann verboten sind, wenn diese Geschäftspraktik im Einzelfall gegen § 2, § 1a oder § 1 UWG neu verstoßen hat. Der Gesetzgeber hat § 9a UWG schließlich mit Art 3 KaWeRÄG 2012 aufgehoben. Vergleichbares entwickelte sich hinsichtlich der §§ 33a ff UWG aus Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-206/11 (OGH 4 Ob 15/13d): Mit der UWG Novelle 2013 wurden diese Bestimmungen geändert.

Dieses Skriptum ist ein idealer Lernbehelf für Studierende der Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Studierende an Fachhochschulen, sowie für Berufseinsteiger. Auch der interessierte Praktiker erhält eine umfassende Basisinformation.

 

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