Corona Virus SARS-CoV2

Der Landeshauptmann von Tirol hat – neben der strengeren Sperrstundenregelung – auch eine spezielle Registrierung der Gäste in der Gastronomie verordnet. Im Wortlaut:

§ 2
Registrierung von Kunden im Gastgewerbe


(1) Der Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:
a) den Familien- und den Vornamen;
b) die Telefonnummer.
Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach lit. a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.

Diese Verordnung tritt mit 19. Oktober 2020 in Kraft.

Beratung

Meine Kanzlei berät Sie gerne – telefonisch (0512 / 55 14 77 – 0650 / 66 77 479) oder per SKYPE (“Kanzlei Mildner”).

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Ihr Dr. Thomas Mildner

Virus-Graphik gemeinfrei

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