Ein tiroler Landwirt wurde nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLGP) bestraft, weil er zwischen 23:00 und 3:00 morgens Silierarbeiten durchführte. Es wurde also ungebührlich störender Lärm erregt (§ 1 Abs 1 TLPG), und eine Strafe von EUR 100 verhängt, welche der Landwirt bekämpfte.
Die spannende Rechtsfrage war, ob die Silierarbeiten “Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft” im Sinne des § 5 Abs. 3 TLPG waren. Für diese gilt nämlich dieser § 1 TLPG nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgesprochen:
“Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargestellt, dass es dem Revisionswerber (Anm: dem Landwirt) unter den konkreten Gegebenheiten seines Fall bei Orientierung an den für den einschlägigen landwirtschaftlichen Bereich üblichen Methoden der Arbeitsbewältigung möglich gewesen wäre, diese Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe bzw. mit einer ungleich geringeren Beeinträchtigung durchzuführen. Die vorliegende massive Beeinträchtigung der Nachtruhe von 23 Uhr bis 3 Uhr kann daher von der in § 5 Abs. 3 TLPG normierten Ausnahmeregelung nicht mehr als gedeckt angesehen werden.”
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
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