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Zusammengefasst gibt das Epidemiegesetz einen Entschädigungsanspruch, das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht.
Aufgrund der Rückwirkenden Änderung (mit 16.03.2020) des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 21.03.2020 läuft die 6-wöchige Antragsfrist ab 16.03.2020 !
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15 Mrz '20
Im Wesentlichen enthält das COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnungsermächtigung für eine – mehr oder weniger umfassende – Ausgangssperre. Die Verordnung kann vom Bundesminister, vom Landeshauptmann oder von der BH erlassen werden.