Insbesondere aus Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu C-206/11 wurde eine Novellierung notwendig. Vorgelegt hat der OGH im Verfahren zu 4 Ob 15/13d. Die Fragestellung finden Sie hier.

Einen weiteren Anlassfall bildet das VwGH Erkenntnis vom 6. März 2013 (Zl. 2011/04/0045-9). das in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist.

 

Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Deregulierung diese Bereiches
  • Die Bewilligungspflicht wird auf die Ankündigung von Ausverkäufen wegen Geschäftsaufgabe /-verlegung eingeschränkt.
  • Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn aus diesen beiden Gründen nur Teile des Sortiments dem Ausverkauf unterliegen.
  • Reine Anzeigepflicht bei beschleunigten Ausverkäufen wegen Elementarereignissen (Hochwasser, …).
  • Gleiche Diktion wie in Z 15 Anh UWG / Rl-UGP.
  • Unrichtige Behauptungen in diesem Zusammenhang bleiben wettbewerbswidrig.
  • Die Ankündigungen dürfen auch weiterhin nicht irreführen, aggressiv oder sonst unlauter iSv § 1 UWG sein.

 

Siehe dazu auch:

  • Einen Kurzbeitrag zum Vorabentscheidungsverfahren finden Sie hier.
  • Die parlamentarischen Materialien und das Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
  • Beitrag zur UWG Novelle durch das KaWeRÄG 2012 – Aufhebung des Zugabenverbotes
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