Insbesondere aus Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu C-206/11 wurde eine Novellierung notwendig. Vorgelegt hat der OGH im Verfahren zu 4 Ob 15/13d. Die Fragestellung finden Sie hier.
Einen weiteren Anlassfall bildet das VwGH Erkenntnis vom 6. März 2013 (Zl. 2011/04/0045-9). das in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist.
Die wichtigsten Eckpunkte sind:
- Deregulierung diese Bereiches
- Die Bewilligungspflicht wird auf die Ankündigung von Ausverkäufen wegen Geschäftsaufgabe /-verlegung eingeschränkt.
- Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn aus diesen beiden Gründen nur Teile des Sortiments dem Ausverkauf unterliegen.
- Reine Anzeigepflicht bei beschleunigten Ausverkäufen wegen Elementarereignissen (Hochwasser, …).
- Gleiche Diktion wie in Z 15 Anh UWG / Rl-UGP.
- Unrichtige Behauptungen in diesem Zusammenhang bleiben wettbewerbswidrig.
- Die Ankündigungen dürfen auch weiterhin nicht irreführen, aggressiv oder sonst unlauter iSv § 1 UWG sein.
Siehe dazu auch: